Fragen und Antworten


Hier finden Sie Fragen und Antworten die unsere Nutzer an uns Stellen bzw. Fragen auf Antworten die wir für Sie als interessant herausgesucht haben. Sie können uns jederzeit Ihre Frage an info@miet-check.de schicken.

Wir planen dieses Feature für das Kalenderjahr 2017 ein. Es ist jedoch sehr schwierig hier eine korrekte Angabe vom Nutzer einzufordern. Aus diesem Grund gibt es dieses Feature derzeit noch nicht.

Weitere Features: Baujahr, Heizungsart, Art der Fenster, Böden, Wasserversorgung u.v.m.

Einbauküche ja/nein
Balkon ja/nein
Terrasse ja/nein
Stellplatz ja/nein
Garage ja/nein
Anzahl Garagen/Stellplätze
Keller ja/nein
Die Mietpreisspanne ist derzeit noch nicht verfügbar. Aufgrund hoher Anfrage haben wir unsere Entwicklung darauf ausgelegt dieses Feature in Kürze zur Verfügung zu stellen.
Sie haben Probleme beim Download der Mietpreis-Analyse. Bitte kontaktieren Sie uns unter info@miet-check.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
In der Kaltmiete sind normalerweise weder Garage noch Stellplatz-Kosten berücksichtigt.
Unser Service ist vollkommen kostenlos für Sie und wird durch Werbung finanziert. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Unser Newsletter unterstützt uns bei diesen Einnahmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit unseren Service auch ganz ohne "Newsletter" zu nutzen. Empfehlen Sie uns einfach auf Facebook oder Google+. Abgesehen davon können Sie den kostenlosen Newsletter jederzeit abbestellen.
Es gibt derzeit eine kostenpflichtige Alternative nur auf Anfrage. Wir senden Ihnen Ihre persönliche Mietpreis-Analyse gerne zum Preis von 19,90 Euro / inkl. Ust. zu. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu unter info@miet-check.de.
Das Mietbescheinigung-Formular erhalten Sie in Ihrem zuständigen Jobcenter bzw. ARGE oder zum Download im Internet. Zusätzlich müssen Sie der Mietbescheinigung Nachweise über die Höhe Ihrer Miete und Ihrer Nebenkosten beilegen.
Ist die Miete (und/oder sind die Nebenkosten) für eine Wohnung zu hoch bzw. die Wohnung unangemessen groß, so ist es eine unangemessene Wohnung Die Kosten für die Wohnung und Heizung werden nur für den Zeitraum vom Jobcenter übernommen, den der Mieter üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken. Über 6 Monate hinaus werden i.d.R. keine unangemessenen Kosten vom Amt gezahlt – 6 Monate können somit als Höchstgrenze gelten.

§ 22 Abs. 1 SGB II vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Der Hartz-IV-Bezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen. Er kann etwa die Teile der Wohnung untervermieten oder auch lediglich die Heizung weniger oft anstellen (sofern es um die Heizkosten geht). Er kann sich aber auch eine andere, preisgünstigere Wohnung suchen. Mehr erfahren
Wir versuchen hier eine geeignete Lösung zu finden. Die Rechtsprechung hat hier sehr spezielle Vorgaben, die von unserer Seite sehr genau berücksichtigt und geprüft werden müssen. Daher ist im Moment nicht abzusehen, wann die Mietpreis-Analyse rechtlich nutzbar sein wird.
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